FAMILIE

Abzug der Zweitwohnungssteuer bei doppeltem Haushalt

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, die in ihrer Gemeindesatzung geregelt ist. Die Höhe variiert zwischen 0 und 18 Prozent, meist bezogen auf die Jahreskaltmiete der Wohnung. Liegt die beruflich veranlasste Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist das für Steuerpflichtige nachteilig. Zum einen sind die Mieten exorbitant hoch, zum anderen schlägt die Zweitwohnungssteuer zu Buche. Diese Kosten sind zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag. “Dieser gilt in ganz Deutschland für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen, unabhängig von der Wohn- und Kostensituation vor Ort”, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Wie hoch fällt die Zweitwohnungssteuer aus?

Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1232/00) von der Zahlung einer Zweitwohnungssteuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden zur Kasse gebeten. Die höchste Zweiwohnungssteuer fällt in München mit 18 Prozent an. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 Prozent an. Berlin belegt mit 15 Prozent Platz vier. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 Prozent. Hamburg und Kassel sind mit 8 Prozent verhältnismäßig günstig. In Düsseldorf und Ingolstadt wird die Zweitwohnungssteuer beispielsweise nicht erhoben.

Zweitwohnungssteuer fällt unter die Unterkunftskosten

Eine Steuerpflichtige mit einer vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung am Arbeitsort in München klagte bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Die Zweitwohnungssteuer in den beiden Streitjahren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, machte sie neben den Aufwendungen für die Unterkunft bei den sonstigen Aufwendungen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend. Der BFH gab in seinem im Frühjahr 2024 verkündetem Urteil (Az. VI R 30/21) entgegen dem Finanzgericht diesmal dem Finanzamt recht. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Steuererklärung zwar absetzbar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung der Unterkunftskosten im Einkommensteuergesetz.

Liegt eine berufliche Zweitwohnung vor, können laufend anfallenden Kosten für die Unterkunft wie Miete, KFZ-Stellplatz, Betriebskosten, Stromkosten und Reinigungskosten als Unterkunftskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuerlich geltend gemacht werden. Unter diesen Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr fällt auch die Zweitwohnungssteuer, da sie die Unterkunft direkt betreffe und regelmäßig zu zahlen ist. Ein Abzug darüber hinaus darf nicht anerkannt werden.

Diese Ausgaben lassen sich extra absetzen

Die einmaligen Gebühren für einen Makler, Renovierungs- und Umzugskosten können hingegen separat als Werbungskosten eingetragen werden. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel, um die Zweitwohnung zu Beginn auszustatten, zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie können seit dem Jahr 2019 extra und in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Ob Küche, Bett, Tisch, Stühle, Pfannen, Geschirr oder Duschvorhang, diese Ausgaben werden in die Anlage “N-Doppelte Haushaltsführung” eingetragen. Beträge unter 800 Euro netto können sofort für das Anschaffungsjahr abgesetzt werden, teurere Möbel müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Tobias Gerauer
Riesstr. 17
80992 München
089 27813178
www.lohi.de

Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 5040147
www.lohi.de

Bildquelle: XavierLorenzu/stock.adobe.com

Achtung

Für den Inhalt des Artikels ist der jeweilige Autor und nicht der Seitenbetreiber verantwortlich.

 

Related Articles

Back to top button