ARAG Recht schnell…
Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Rückerstattung von Fitnessstudio-Beiträgen +++
Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch während der behördlich angeordneten Schließung in der Corona-Pandemie eingezogen haben, müssen diese zurückerstatten. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht Osnabrück in zweiter Instanz bestätigt. Es schloss auch eine Anpassung des Vertrages dahingehend aus, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere (Az.: 2 S 35/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Osnabrück (https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/ruckzahlung-von-fitnessstudiobeitragen-wegen-behordlicher-schliessung-202413.html).
+++ Keine Nachgewährung von Urlaub wegen Quarantäne +++
Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Infektion mit dem Coronavirus während seiner Urlaubszeit in Quarantäne musste, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung der in Absonderung verbrachten Urlaubstage. ARAG Experten verweisen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, welches klargestellt hat, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, da dann sind die Voraussetzungen von Paragraf 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen nicht erfüllt seien (Az.: 2 Ca 504/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des ArbG Bonn (https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/23_07_2021_/index.php).
+++ Umgangsrecht des leiblichen Vaters +++
Dem leiblichen Vater eines Kindes kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn das durch seine private Samenspende gezeugte Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist. Ausschlaggebend ist laut ARAG Experten gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshof, ob ein ernsthaftes Interesse am Kind besteht und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (Az.: XII ZB 58/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=120328&pos=0&anz=1).
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
www.ARAG.de
AchtungFür den Inhalt des Artikels ist der jeweilige Autor und nicht der Seitenbetreiber verantwortlich. |