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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Finanzämter müssen Steuerzinsen senken +++
Nach Information der ARAG Experten müssen Finanzämter für alle Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2019 den jährlichen Zinssatz von sechs Prozent senken. Durch die historische Niedrigzinsphase seit dem Ausbruch der Finanzkrise in 2008 ist dieser Steuersatz für die verspätete Abgabe der Steuererklärung realitätsfern und verfassungswidrig. Damit müssen alle Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 korrigiert werden. Auswirkungen auf Steuerzahler und Unternehmen hat die neue Regelung nach Ansicht der ARAG Experten nur bedingt, da die Abgabefrist der Steuererklärung für 2019 aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende August 2021 verlängert wurde. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) keine Höhe vorgeschrieben, doch der Zinssatz könnte um etwa zwei Prozentpunkte reduziert werden. Bis Ende Juli 2022 hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen (Az.: 1 BvR 2237/14).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BVerfG (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html).

+++ Kein Betreuer bei Vorsorgevollmacht +++
Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), der klargestellt hat, dass – wenn einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilt wird – diese der Bestellung eines Betreuers entgegensteht. Entscheidend sei dabei der mutmaßliche Wille des Betreuten, der sich auf die Umsetzung seiner Vorstellungen aus gesunden Zeiten und seine eigene beste Versorgung und Pflege richte (Az.: II ZB 518/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=121162&pos=0&anz=1).

+++ Haftung des Reiseveranstalters für verspätete Bahn +++
Gewinnt ein Kunde anhand der Werbeunterlagen den Eindruck, dass beim Start der Bahntransfer zum Flughafen eine Eigenleistung der Reiseveranstalterin ist, haftet sie auch für die Verspätung eines Zugs. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass insbesondere das Angebot eines Zug-zum-Flug-Pakets, das im Pauschalpreis inbegriffen ist, zu dem berechtigten Eindruck des Reisenden führt, dass es sich um einen eigenen Service des Unternehmens handelt (Az.: X ZR 29/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=121159&pos=0&anz=1).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG Platz 1
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