ARAG Recht schnell…
Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Achtung bei Instagram Reels +++
Reels sind kurze, maximal 15-sekündige Videos auf Instagram. Jeder Nutzer kann solch ein Video aufnehmen und z. B. mit Musik, Bildern oder Effekten aufpeppen. Private Nutzer ohne Business Account dürfen sich bei der Musikauswahl für ihren Video-Clip aus der Bibliothek von Instagram bedienen, wo lizensierte Titel hinterlegt sind, die Nutzungsrechte also bei Instagram liegen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass andere Sounds, ebenso wie Bilder und Fotografien urheberrechtlich geschützt sein können und daher ohne die erforderliche Erlaubnis des Rechteinhabers nicht für das eigene Reel genutzt werden dürfen. Wer unrechtmäßig fremden Content nutzt, muss damit rechnen, dass der Inhalt von Instagram entfernt wird, das eigene Instagram-Konto eingeschränkt oder gar gesperrt wird. Zudem kann es eine Abmahnung vom Inhaber der Urheberrechte oder Schadenersatzforderungen geben und das ist mit teilweise hohen Kosten verbunden. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass nicht alle kreativen Privatnutzer, die Reels produzieren und verbreiten, nun Ärger erwarten müssen. Wenn die Video-Clips nicht länger als 15 Sekunden lang sind und keinen kommerziellen Zweck verfolgen, geht der Gesetzgeber von geringfügiger Nutzung aus und die ist gesetzlich erlaubt.
+++ Minderjährigen erleidet Kohlenmonoxid-Vergiftung durch Shisha +++
Der Betreiber einer Kneipe muss sich so verhalten, dass Körper, Leben und sonstige Rechtsgüter der Gäste nicht verletzt werden. Deswegen macht er sich haftbar, wenn er ohne Altersüberprüfung an Minderjährige eine Shisha abgibt. Auf die Wirksamkeit eines beabsichtigten oder abgeschlossenen Vertrages komme es dabei nicht an, führte laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus. Die ungeprüfte Abgabe einer Shisha an eine Minderjährige verstoße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes (Az.: 6 U 148/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003222).
+++ Kündigung wegen Täuschung über Impfung +++
Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Arbeitsgericht Siegburg entschieden. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass der Arbeitnehmer durch die Täuschung erheblich gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verstoße (Paragraf 241, Abs. 2, Bürgerliches Gesetzbuch) und dessen Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört habe (Az.: 3 Ca 2171/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des ArbG Siegburg (https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/26_07_2022_/index.php).
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.
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