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ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile und Themen auf einen Blick

+++ Urlaubsanspruch in der Quarantänezeit +++
Nun steht fest: Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Urlaubs in Quarantäne mussten, haben keinen Anspruch auf einen Ausgleich der Urlaubstage. Die ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes, in dem ein Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie in Quarantäne musste, weil er Kontakt zu einer Corona-infizierten Person hatte. Sein Pech: Er musste einen Tag vor Urlaubsantritt in Quarantäne. Daher wollte er die Urlaubstage gutgeschrieben haben, doch der Arbeitgeber lehnte ab. Zu Recht, wie nun auch die obersten europäischen Richter entschieden. Ihre Begründung: Der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung, sei auch während einer Quarantäne möglich. Deshalb ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die behördlich angeordnete Quarantänezeit auf den Urlaub anzurechnen (Az.: C-206/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des EuGH (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280629&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1).

+++ Telefonische Krankschreibung bleibt dauerhaft bestehen +++
Es begann als Teil der Corona-Sicherheitsmaßnahmen: Wer an leichten Atemwegserkrankungen litt, konnte sich per Telefon von seinem Arzt für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Seit 7. Dezember 2023 bleibt die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung nun dauerhaft bestehen. Laut ARAG Experten gilt sie für Patienten, die keinen schweren Krankheitsverlauf haben und dem krankschreibenden Arzt bereits bekannt sind.

+++ Schufa-Score nicht mehr maßgeblich für Vertragsentscheidungen +++
Ob für Mobilfunk, Immobilien oder Energie – bevor Versandhändler, Vermieter, Banken und andere Unternehmen einen Vertrag schließen, informieren sie sich darüber, wie kreditwürdig ihre Kundschaft ist. Diese Auskunft erhalten sie bei der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), einer privaten Wirtschaftsauskunftei. Zudem speichert die Schufa laut ARAG Experten Daten zu Restschuldbefreiungen nach einer Verbraucherinsolvenz. Diese Daten übernimmt die Auskunftei aus amtlichen Internetportalen. Aus dieser Datensammlung entstehen so genannte Score-Werte, die vorhersagen, mit welcher prozentualen Wahrscheinlichkeit der Kunde die Zahlungsverpflichtung erfüllen wird. Der Wert entscheidet also, ob und zu welchen Konditionen Verträge geschlossen werden. Nun hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese Schufa-Bewertung nicht das einzige Kriterium für Kreditwürdigkeit sein darf. Die Begründung: Es verstößt gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wichtige Entscheidungen, wie etwa das Schließen von Verträgen, allein auf Basis automatisiert verarbeiteter Daten zu treffen. Darüber hinaus darf die Schufa Daten zur Privatinsolvenz aus öffentlichen Verzeichnissen nicht mehr länger speichern als das Insolvenzregister, also maximal sechs Monate (Az.: C-634/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des EuGH (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=FA4C08A492BA037FF855536DE5D8CB97?text=&docid=280426&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1043823).

+++ Hausnotrufsystem nicht von der Steuer absetzbar +++
Kosten für haushaltsnahe Dienste, wie z. B. die Pflege von Angehörigen, Kinderbetreuung oder der Winterdienst, können teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe allerdings nicht. In einem konkreten Fall handelte es sich um ein Notrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer rund um die Uhr besetzten Zentrale herstellt, die im Notfall Dritte verständigt, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Kosten fallen demnach nur für die Bereitstellung des Systems sowie die Rufbereitschaft an. Im Haushalt des Steuerpflichtigen wird vom Anbieter keinerlei Leistung erbracht. Es fehlt nach Auskunft der ARAG Experten daher die Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 7/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des BFH (https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310094/).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
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ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
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www.ARAG.de

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