ARAG, stimmt das?
ARAG Experten räumen mit typischen Rechts-Irrtümern auf
Ist ein Testament auch auf einem Kneipenblock gültig?
Der Gastwirt wollte seiner Partnerin sein gesamtes Erbe hinterlassen. Seinen letzten Willen formulierte er kurz und knapp mit drei Worten (“(Spitzname seiner Partnerin) bekommt alles” auf einem Kneipenblock und deponierte das Stück Papier zünftig im Gastraum hinter der Theke. Als die Partnerin nach seinem Tod den Zettel fand, beantragte sie die Erteilung eines Erbscheins. Doch das Amtsgericht weigerte sich. Nach Ansicht der Richter reichte ein Kneipenblock nicht für einen Testierwillen aus. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht auf das Papier, sondern vielmehr auf den Inhalt ankommt. Und da der verstorbene Gastwirt den Spitznamen seiner Partnerin notiert und eigenhändig unterschrieben hatte, stand einer Erbschaft nichts mehr im Wege. Die Richter der nächsten Instanz waren sogar der Ansicht, dass damit nicht nur die Mindestvoraussetzungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 2231 Nummer 2, 2247) erfüllt waren, sondern durch die Datumsangabe sowie die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen sogar einige Soll-Voraussetzungen (Paragraf 2247 Absatz 2 und3) (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 W 96/23).
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Müssen Mülltonnen nach der Leerung sofort wieder an ihren Platz?
Als seine ML-Klasse von einer Mülltonne beschädigt wurde, war der Mercedes-Fahrer auf 180. Die Schuld an dem knapp 9.000 Euro teuren Schaden suchte er bei der Eigentümerin des Hauses, zu dem die Mülltonnen gehörten. Die hatte die Mülltonne am Abfuhrtag vor das Mehrfamilienhaus gestellt und – zumindest nach Ansicht des geschädigten Mercedes-Fahrers – nicht ordentlich gesichert, so dass sie bei einem Unwetter gegen sein Auto geweht wurde. Doch die Eigentümerin war sich keiner Schuld bewusst. Sie hatte sogar die Feststellbremse der Mülltonne arretiert, so dass ein sicherer Stand der Tonne gewährleistet war. Das Entsorgungsunternehmen hingegen hatte die Pedalbremse nach der Leerung vermutlich nicht wieder angezogen, was für den Fall allerdings unerheblich war. Der genervte Mann zog vor Gericht. Doch auch die Richter sahen keine Schuld bei der Hauseigentümerin. Zudem konnte der Mercedes-Fahrer nicht beweisen, dass es am Tag der Kollision ein Unwetter gegeben hatte. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch nicht zwingend erforderlich ist, Müllcontainer sofort wieder auf das Grundstück zu stellen. Sofern kein Unwetter angekündigt ist, genügt das Zurückstellen im Laufe des Tages (Landgericht Darmstadt, Az.: 19a O 23/23).
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Geht eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung?
Nur in seltenen Fällen darf ein Mitarbeiter ohne vorherige Abmahnung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/abmahnung/) rausgeworfen werden. Selbst wenn er auf der Firmenfeier plötzlich in Unterhose dasteht, ist das nicht automatisch ein Grund für eine fristlose Kündigung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/fristlose-kuendigung/). Doch von Anfang an: Das Betriebsfest auf dem Rheinschiff war in vollem Gange. Die Sonne schien, die Stimmung war gut. Einem Vertriebsmitarbeiter reichte die gute Laune aber nicht aus. Daher zog er sich bis auf die Unterhose aus, sprang kurzerhand vom Ausflugsdampfer in den Rhein und schwamm einmal um das Boot herum. Das fand sein Arbeitgeber weniger lustig und kündigte ihm fristlos. Zudem sollte er an Bord angeblich Kokain konsumiert haben. Der Spaßvogel wehrte sich gegen die Kündigung und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Die Richter plädierten für eine Abmahnung – immerhin hatte er mit seinem gefährlichen Sprung eine Pflichtverletzung begangen und den Betriebsfrieden gestört. Für den Drogenkonsum gab es hingegen keine ausreichenden Beweise. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Arbeitgeber bereits bei einer anderen Betriebsfeier versäumt hatte, eine Abmahnung auszusprechen. Dort war derselbe Mitarbeiter mit einem aufblasbaren Flamingo durch den Saal getanzt und hatte lediglich eine Ermahnung wegen ungebührlichen Verhaltens kassiert (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 3 Sa 211/23).
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