ARAG Verbrauchertipps zum Reiserecht
ARAG Experten mit spannenden Urteilen aus der Welt der Reise
Schürfwunde führt zum Reiserücktritt – versichert oder nicht?
Je teurer eine Reise, desto eher raten die ARAG Experten zu einer Reiserücktrittsversicherung. Diese tritt dann ein, wenn unvorhergesehene Krankheiten dazu führen, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Allerdings sind in der Regel nur Erkrankungen abgesichert, die bei Vertragsschluss nicht bekannt und auch nicht zu erwarten waren. Aber ist eine Schürfwunde ein Grund, von einer Reise zurückzutreten? Ja – doch auf den Zeitpunkt der Verletzung kommt es an. Die Chronologie im vorliegenden Fall: Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Kuba-Reise gebucht. Wenige Tage später stürzte seine Frau von der Leiter und zog sich dabei eine Schürfwunde zu. Erst nachträglich schloss der Kläger eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im Laufe der Zeit entzündete sich die Wunde der Frau und wurde schließlich zu einem Geschwür. Die teure Reise sagte die Familie daraufhin ab. Und aufgrund dieser zeitlichen Abfolge weigerte sich die Versicherung, die Stornokosten zu übernehmen. Ihr Argument: Die Schürfwunde war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht infiziert, aber schon vorhanden. Und da Infektion und Geschwür ein Resultat dieser Schürfwunde seien, muss die Krankheit als Einheit betrachtet werden, die also schon vor Vertragsschluss existierte. Während die Richter in erster Instanz dieser Argumentation folgten, hatte der Kläger in der nächsten Instanz Erfolg. Hier waren die Richter der Ansicht, dass es bei Vertragsabschluss keinerlei Anzeichen für eine Entzündung gegeben habe. Zudem war erst die Infektion der Wunde der Grund für den Reiserücktritt. Und die Entzündung war eindeutig nach Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eingetreten. Daher musste die Versicherung zahlen (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 16 U 74/23).
Ersatzansprüche nur bei tatsächlichen Unannehmlichkeiten bei der Reise
Wenn Reisende eine Flugverspätung von drei oder mehr Stunden hinnehmen müssen, haben sie laut Auskunft der ARAG Experten – je nach Länge der Flugstrecke – einen Entschädigungsanspruch nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Damit sollen sie für Ärgernisse und Unannehmlichkeiten entschädigt werden, die ihnen durch die Verspätung entstehen. Allerdings zieht nicht jede mehr als dreistündige Verspätung automatisch eine Erstattung nach sich. In gleich zwei Fällen hatten die Reisenden das Nachsehen. Es sollte nach Mallorca gehen. Als die Fluggesellschaft rechtzeitig eine mehr als dreistündige Verspätung ankündigte, fuhr einer der Passagiere gar nicht erst zum Flughafen, um die Reise verspätet anzutreten. Ein anderer Passagier wollte einen Geschäftstermin auf keinen Fall verpassen und buchte sich eigenständig einen Ersatzflug. Mit dem landete er zwar immer noch später auf der Balearen-Insel als mit dem ursprünglich gebuchten Flug, die Verspätung betrug unterm Strich aber deutlich weniger als drei Stunden. Beide Passagiere verlangten für die Aufregung Entschädigung von der Airline. Doch die verweigerte die Zahlung in beiden Fällen. Zu Recht, wie sogar der Europäische Gerichtshof feststellte: Denn Sinn und Zweck einer Entschädigung ist die Kompensation für nutzlos aufgewendete Zeit oder andere Ärgernisse. Von beidem konnte hier aber nicht die Rede sein (Az.: C-474/22 und Az.: C-54/23).
Passagiere müssen persönlich über Flugänderungen informiert werden
Verspätet sich ein Flug oder wird gar annulliert, muss die Airline sämtliche Passagiere direkt über die Änderung informieren. Ansonsten haben Reisende einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Airline zwar rechtzeitig per E-Mail über einen gestrichenen Flug informierte, die Nachricht allerdings nicht die Passagiere erreichte, sondern nur den Reisevermittler. Die Flüge waren über eine Online-Flugsuchmaschine gebucht worden und der Anbieter hatte die Mail-Adressen der Kunden nicht an die Airline weitergegeben. Der Fehler flog auf, als Passagiere sich einen Tag vor Abflug online einchecken wollten. Erst da erfuhren sie, dass der Flug bereits Monate zuvor gecancelt worden war. Die Klage der Passagiere blieb zwar zunächst erfolglos, doch die Richter des Europäischen Gerichtshofes fällten ein verbraucherfreundliches Urteil. Danach muss eine Airline Passagiere mindestens zwei Wochen vor Abflug über Änderungen des Flugplans informieren. Und zwar unmittelbar die betroffenen Passagiere. Ansonsten ist nicht nur die Erstattung der Ticketkosten, sondern auch eine Entschädigung fällig (Az.: C 307/21).
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