Auslandsschuljahr: Weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
(red/dpa). Während eines Auslandsschuljahrs leben die Jugendlichen nicht im Haushalt ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Damit entfallen Leistungen wie zum Beispiel Wäsche waschen und Verköstigung. Das bedeutet jedoch nicht, dass der so genannte Betreuungszusammenhang deswegen unterbrochen ist.
Für ihren 2002 geborenen Sohn wurden der Mutter im Januar 2018 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 273 Euro rückwirkend ab November 2017 bewilligt. Im Dezember 2018 wurde unter anderem diese Bewilligung aufgehoben und die Leistung eingestellt. Die zuständige Behörde hatte erfahren, dass der Sohn zu der Zeit nicht mehr im Haushalt seiner Mutter lebte, sondern ein Auslandsschuljahr in Amerika absolvierte. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen (https://familienanwaelte-dav.de) entfalle von diesem Zeitpunkt an, so die Behörde.
Auslandsjahr: Kind gehört trotzdem zum Haushalt der Eltern
Die Klage des Sohnes gegen die Entscheidung hatte Erfolg. Der Auslandsaufenthalt habe die Zugehörigkeit zum Haushalt seiner Mutter und den so genannten Betreuungszusammenhang nicht unterbrochen. Der Aufenthalt in den USA und dortige Schulbesuch seien von Anfang an für eine Dauer von zehn Monaten geplant gewesen. Zehn Monaten seien auch für sich genommen nicht lang genug, um den Betreuungszusammenhang zu unterbrechen.
Schuljahr im Ausland: Eltern tragen Verantwortung und Kosten
Die Mutter habe während des Auslandsaufenthaltes ihres Sohnes weiterhin die Verantwortung für ihn getragen. Sofern Fragen auftraten, die ein Erziehungsberechtigter zu entscheiden hat – Teilnahme an Schulausflügen, Arztbesuche etc. -, musste die Mutter dies tun. Die Gasteltern hatten keinerlei sorgerechtliche Entscheidungen zu treffen.
Auch die finanzielle Verantwortung für den Sohn und für seinen Lebensunterhalt während des Auslandsaufenthalts trug allein die Mutter. Sie zahlte den Programmpreis für die Unterbringung in der Gastfamilie, den Schulbesuch und das Basketballprogramm. Ebenso finanzierte sie die laufenden weiteren Kosten für Verpflegung, Kleidung sowie für Schulmaterialien, Sportausrüstung, Ausflüge und Taschengeld. Die Gesundheitsversorgung des Sohns hatte die Mutter durch eine Auslandskrankenversicherung abgesichert. Schließlich hielt sie zudem das Zimmer für ihren Sohn in der gemeinsamen Wohnung vor und trug auch in dieser Hinsicht die Kosten.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 10. April 2024 (AZ: 14 LC 358/22)
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