BAG – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
BAG – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland schon jetzt die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch erfassen müssen (Az. 1 ABR 22/21).
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es in Deutschland bisher nur bei Überstunden und Sonntagsarbeit, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Damit dürfte es nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorbei sein. Wie das BAG klarstellte, besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland schon jetzt.
Damit lehnte sich das BAG an das sog. Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 an. Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur täglichen Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeiter einrichten müssen. Im deutschen Arbeitsrecht hat es bislang allerdings keine entsprechende Anpassung gegeben.
Nun ist das BAG dem Gesetzgeber zuvorgekommen. Es stellte fest, dass sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kombination mit dem EuGH-Urteil ergebe.
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es darum, ob ein Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung hat, wenn ein solches System noch nicht eingeführt wurde. Das hat das BAG zwar verneint, aber nur weil sich schon aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht zur Einführung einer systematischen Zeiterfassung ergebe und somit ein Initiativrecht des Betriebsrats nicht notwendig sei.
Auch wenn der Betriebsrat auf den ersten Blick eine Niederlage kassiert hat, dürfte die Entscheidung der Erfurter Richter weitreichende Folgen für Arbeitgeber haben, denn sie müssen nun die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch erfassen. Das gilt auch für Mitarbeiter in Büros oder Verwaltungen, wo bisher eher nach dem Grundsatz der Vertrauensarbeitszeit gearbeitet wird. Ebenso sind mobiles Arbeiten oder Homeoffice von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betroffen.
Die Richter haben zwar keine Vorgaben dazu gemacht, wie die Arbeitszeit erfasst wird. Dass sie erfasst werden muss, ist nach der Entscheidung allerdings klar. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig mit der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems auseinandersetzen.
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