LIFESTYLE

Cannabis: Vom verbotenen Kraut zur Balkonpflanze

ARAG Experten über die Auswirkungen des Cannabisgesetzes für Verbraucher

Cannabis war bisher die am häufigsten konsumierte illegale Droge in der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum legalisiert. Darf man jetzt also bekifft Autofahren? Oder vor der Mathearbeit einen Joint rauchen? Können jetzt Geranien vom Balkon durch immergrüne Hanf-Pflanzen ersetzt werden? Und wie sieht es mit dem Rauchen von Gras in der Öffentlichkeit aus? Die ARAG Experten mit einem Überblick über das neue Cannabisgesetz, das zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist.

Cannabis in Zahlen
Laut Bundesgesundheitsministerium (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz) haben 4,5 Millionen Erwachsene wenigstens einmal Cannabis konsumiert. Dabei kiffen mit knapp elf Prozent mehr Männer als Frauen, bei denen der Anteil bei knapp sieben Prozent liegt. Am beliebtesten ist Cannabis in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen. Aufgrund des Reifeprozesses des Gehirns sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren besonders anfällig für psychische, physische und soziale Auswirkungen eines selbst kurzfristigen Cannabiskonsums. Vor allem der Inhaltsstoff THC kann die Gehirnentwicklung stören.

Ziel des Cannabisgesetzes ist ein verbesserter Gesundheitsschutz. Denn häufig ist der Konsum mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der THC-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkung von den Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Zudem will das Gesetz die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention sowie den Kinder- und Jugendschutz stärken und die organisierte Drogenkriminalität eindämmen.

Bekifft ans Lenkrad?
Die Legalisierung von Cannabis hat natürlich auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Allerdings bleibt bekifftes Autofahren (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/verkehrsrechtsschutz/drogen-am-steuer/) nach wie vor verboten. Radeln übrigens auch. Wird mehr als ein Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Millimeter im Blutserum (ng/ml) nachgewiesen, handelt man laut derzeitiger Rechtsprechung ordnungswidrig und riskiert je nach THC-Gehalt und Fahrauffälligkeit ein Bußgeld von bis zu 1.500 Euro, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Fahrverbot oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis. Im schlimmsten Fall kann es auch zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommen, warnen die ARAG Experten. Und Achtung: Während Alkohol relativ schnell abgebaut wird, ist THC bei regelmäßigem Cannabiskonsum unter Umständen mehrere Tage im Blut nachweisbar.

Wie bei Alkohol gilt: Bei begründetem Verdacht auf Cannabiskonsum, beispielsweise, weil die Fahrweise auffällig ist, die Pupillen erweitert sind oder es erkennbar nach Marihuana riecht, darf die Polizei laut ARAG Experten einen Drogenschnelltest vor Ort durchführen. Ist der THC-Grenzwert überschritten, folgt ein Bluttest. Ohne Anfangsverdacht bleiben jegliche Tests und Durchsuchungen freiwillig; ebenso wie eine Kontrolle des Handys. Neben Führerschein und Fahrzeugpapieren darf allerdings das Mitführen von Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste kontrolliert werden. Die ARAG Experten raten, Verkehrskontrollen grundsätzlich aber nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Wer sich widersetzt, muss mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Künftig könnte der THC-Grenzwert deutlich höher ausfallen. Eine wissenschaftliche Expertengruppe (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2024/018-expertengruppe-thc-grenzwert-im-strassenverkehr.html) der Bundesregierung empfiehlt einen neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml, der vom Risiko vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille ist. Zur Einführung dieser vorgeschlagenen Werte muss laut ARAG Experten allerdings der Paragraf 24a des Straßenverkehrsgesetzes geändert werden, so dass der höhere Grenzwert vermutlich noch etwas länger auf sich warten lässt.

Kiffen im Büro?
Auch wenn der Konsum von Cannabis nicht explizit untersagt ist, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung schulden – und zwar ungetrübt. Daher müssen kiffende Mitarbeiter damit rechnen, dass sie eine Abmahnung kassieren, wenn es auch nur das geringste Anzeichen dafür gibt, dass ihre Arbeitsleistung durch das Konsumieren von Cannabis leidet. Gibt es aber ein Verbot auf dem Betriebsgelände, müssen sich alle Mitarbeiter selbstverständlich daran halten. Und während der Joint nach Feierabend auf dem Weg nach Hause Privatsache ist, kann die Tüte vor Arbeitsbeginn schon problematisch werden, wenn sich das Rauschmittel im Verhalten bemerkbar macht.

Kiffen in den eigenen vier Wänden?
Durch die Legalisierung steht dem Cannabiskonsum kaum mehr etwas im Wege. Zumindest wenn man volljährig ist. Privat dürfen seit 1. April bis zu drei Pflanzen angebaut werden. Die Samen dafür dürfen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt oder über das Internet bestellt werden. Aber die ARAG Experten betonen, dass es sich nur um die Samen handelt. Die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland ist nach wie vor verboten. Für den privaten Raum ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis nun straffrei. Dennoch warnen die ARAG Experten: Wer mit dem Rauchen von Joints beispielsweise auf Balkon oder Terrasse seine Nachbarn stört, kann gegen das Nachbarschaftsgesetz (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/eigentuemerrechtsschutz/nachbarschaftsrecht/) verstoßen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist daher vor allem bei diesem stark duftenden Kraut geboten.

Kiffen in der Öffentlichkeit?
Der öffentliche Konsum von Gras ist laut ARAG Experten beschränkt. Zwar ist hier der Besitz von 25 Gramm Cannabis straffrei, doch es besteht beispielsweise in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr ein Konsumverbot. In Restaurants und Clubs gilt für Joints das gleiche wie für Zigaretten: Durch die jeweiligen Landesnichtrauchergesetze ist Kiffen in Innenräumen verboten. Ob es in Außenbereichen von Gastronomie-Betrieben oder in Biergärten erlaubt ist, entscheiden die Gastwirte. Auch bei größeren Events, wie z. B. Volkfesten, Karneval oder Kirmes, entscheiden die Ausrichter, ob und wo gekifft werden darf. Das können Städte, Kommunen oder auch Schausteller-Verbände sein. So hat die Bayerische Staatsregierung bereits ein Verbot für den Cannabiskonsum auf dem Oktoberfest ausgesprochen und auch das Rauchen einer Tüte im Englischen Garten ist tabu. Die ARAG Experten raten Besuchern, sich vor der Veranstaltung genau zu informieren, ob Cannabis mitgeführt oder konsumiert werden darf, ansonsten könnten hohe Bußgelder fällig werden. Wer genau wissen will, wo er zurzeit in Deutschland ganz legal einen Joint – oder auch Bubatz genannt – rauchen darf, kann sich auf der interaktiven “Bubatzkarte” (https://bubatzkarte.de/) informieren.

Kiffen auf dem Schulhof?
Die Legalisierung von Cannabis wird höchstwahrscheinlich nicht zu vollkommen anderen Pausen-Beschäftigungen führen, denn Cannabis an Minderjährige weiterzugeben, bleibt laut ARAG Experten eine Straftat. Der Konsum, Erwerb, Besitz und Anbau von Marihuana ist für Minderjährige weiterhin verboten. Darüber hinaus darf Cannabis nicht in Gegenwart von Jugendlichen konsumiert werden. Zudem besteht ein Konsumverbot in Sichtweite – das sind laut ARAG Experten etwa 100 Meter – beispielsweise von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten.

Gleichzeitig soll eine speziell auf junge Menschen ausgerichtete Präventions- und Informationskampagne Kindern und Jugendlichen die Gefahren des Cannabiskonsums erklären. Und das mit gutem Grund: Laut des Alkoholsurveys (https://shop.bzga.de/schule-und-cannabis-regeln-massnahmen-fruehintervention-ein-leitf-20460000/) der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat jeder elfte Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren schon einmal in seinem Leben Cannabis konsumiert.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.

Achtung

Für den Inhalt des Artikels ist der jeweilige Autor und nicht der Seitenbetreiber verantwortlich.

 

Related Articles

Back to top button