Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht – Fallstricke für Unternehmen und Lösungsansätze
Für die meisten Steuerzahler ist die Selbstanzeige mit Fragezeichen verbunden. Sie gilt als legales Mittel, um Betroffenen eine Strafverfolgung durch vorsätzliche Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung zu ersparen. Dazu muss sich die Privatperson oder das Unternehmen selbst anzeigen. Als Spezialisten im Steuerstrafrecht in Frankfurt (https://jrm-legal.de/steuerstrafrecht) und Umgebung arbeiten wir von Jürgen R. Müller Rechtsanwälte täglich an Präzedenzfällen zu diesem Thema. Wir wissen, worauf es bei einer erfolgreichen Selbstanzeige ankommt.
Wie funktioniert die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht?
Die strafbefreiende Selbstanzeige wird von Privatpersonen und Unternehmern an das zuständige Finanzamt adressiert. Im Strafrecht ist sie ein effektives Instrument zur Vermeidung horrender Geld- oder Gefängnisstrafen. Eine nachträgliche Erklärung beinhaltet immer alle relevanten steuerrechtlichen Straftaten der letzten 10 Kalenderjahre. Wir als Kanzlei raten Mandanten dazu, mit offenen Karten zu spielen und schnell zu handeln. Denn eine Strafbefreiung ist nur unter speziellen Voraussetzungen möglich.
Die eigenmächtige Anzeige ist ein schwieriges Unterfangen. Sie hat schriftlich zu erfolgen und muss vollständige Unterlagen einschließen. Dazu gehören insbesondere Kontoauszüge und Dokumente, aus denen der Steuerbetrug hervorgeht. Der Steuerzahler muss die exakten steuerlichen Verfehlungen mitsamt der Steuerart und Berechnungsgrundlage darlegen. Zudem müssen detailliert alle möglichen Tatbestände aufgezeigt werden. Finanzämter und Fahndungsstellen bieten dafür keine Formulare zum Ausfüllen an.
Eine Vollständigkeit ist eine zwingende Anforderung jeder Selbstanzeige. Bereits das Fehlen kleiner Details führt zur Unwirksamkeit des Unterfangens. Aus diesem Grund ist der nicht gemeldete Umsatz bzw. das nichtgemeldete Einkommen für jedes einzelne Jahr aufzulisten. Weiterhin wird bei den Angaben ebenso Vollständigkeit erwartet. Säumige sollten sich besser auf die Hilfe erfahrener Rechtsanwälte verlassen.
Wann ist eine Selbstanzeige nicht möglich?
In den letzten Jahren ging die Zahl der nachträglichen Erklärungen im Steuerstrafrecht auch in Frankfurt zurück. Gemäß Experten hängt dies mit den 2015 erhöhten Anforderungen zusammen. Für viele mag daher die Hürde größer ausfallen, sich selbst anzuzeigen. Wir raten dennoch zu diesem Schritt. Die Alternativen sind für den Mandanten im Regelfall ungünstig und verursachen deutlich höhere Kosten.
Sowohl vorsätzliche als auch leichtfertige Steuerverkürzungen müssen vor einer Entdeckung dem Finanzamt mitgeteilt werden. Andernfalls nehmen die zuständigen Behörden einen Sperrgrund an und verwehren die Chance auf Straffreiheit. Außerdem muss die Anzeige vor Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erfolgen. Das gilt gleichermaßen für z.B.:
– Prüfungsanordnungen nach § 196 AO
– das Erscheinen von Amtsträgern im Betrieb
– Bußgeldbescheide, die bereits im Voraus erhalten wurden
Deshalb scheitert die Selbstanzeige, wenn die
betroffene Person über die Einleitung eines Verfahrens bereits informiert wurde.
Eine Selbstanzeige im Falle einer besonders schwerwiegenden Steuerhinterziehung, d.h. im schweren Fall, ist an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Beratung und Hilfe erhalten
Die Jürgen R. Müller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB unterstützt Mandanten bei Angelegenheiten im Steuerstrafrecht im Raum Frankfurt. Dank langjähriger Expertise vertrauen mittelständische Unternehmen und Selbstständige seit Jahren auf unsere rechtliche Vertretung. Wir betreuen Klienten mit dem Schwerpunkt auf Wirtschafts- und Steuer und Steuerstrafrecht in den unterschiedlichsten Streitthemen. Dazu helfen wir bei der Erstellung von Selbstanzeigen. Ebenso sind wir als Autoren tätig. Unsere kontinuierlichen Veröffentlichungen geben Hilfestellungen bei wirtschafts- und steuerrechtlichen Verfahren.
“Anwaltskanzlei mit Spezialisierung auf die Bereiche Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht bieten wir von unseren Standorten in Mainz und Frankfurt a.M. aus bundesweit eine Betreuung auf höchstem Niveau und gewährleisten eine ausgewiesene Expertise an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Weitere Informationen zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten finden Sie auf unserer Homepage.”
Firmenkontakt
Jürgen R. Müller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Christian Fischer
Waidmannstr. 45
60596 Frankfurt
069 – 69 59 71 988
info@jrm-legal.de
https://jrm-legal.de/
Pressekontakt
Sellwerk | TG Telefonbuch-Verlag Frankfurt/M. – Chemnitz GmbH & Co.KG
Kevin Hammerschlag
Wiesenhüttenstr. 18
60329 Frankfurt
069 – 63 19 89 76
info.ffm@sellwerk.de
https://www.sellwerk-frankfurt.de/
AchtungFür den Inhalt des Artikels ist der jeweilige Autor und nicht der Seitenbetreiber verantwortlich. |