Dr. Patrick Stach: Arbeitsunfähigkeit muss nicht Ferienunfähigkeit bedeuten
Die Stach Rechtsanwälte AG mit Sitz in St. Gallen steht ihren Klienten mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um rechtliche Fragestellungen geht. So beispielsweise auch betreffend die Frage, welche rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn ein Urlaub einen unfall- oder krankheitsbedingten Aufenthalt im Krankenhaus mit sich bringt. Dr. Patrick Stach erklärt, was in diesen Fällen zu tun ist.
Was versteht man unter Ferienunfähigkeit?
Was kann durch den Antrag auf Ferienunfähigkeit erreicht werden?
Wann kann eine Ferienunfähigkeit beantragt werden?
Kann der Ferienanspruch trotz Ferienunfähigkeit gekürzt werden?
WAS VERSTEHT MAN UNTER FERIENUNFÄHIGKEIT?
Ist die angestrebte Ferienerholung infolge eines ungewollten Unfalls oder einer ungewollten Krankheit nicht mehr gewährleistet, liegt eine sogenannte Ferienunfähigkeit vor. Eine solche kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer nicht dazu in der Lage ist, die Ferien für das zu nutzen, wofür sie ursprüng-lich geplant waren.
WAS KANN DURCH DEN ANTRAG AUF FERIENUNFÄHIGKEIT ERREICHT WERDEN?
Um Ferienunfähigkeit geltend machen zu können, hat gem. Dr. Patrick Stach der Nachweis zu erfolgen, dass der Erholungszweck des Urlaubs aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls weggefallen ist. Die-ser Nachweis kann beispielsweise durch ein Arztzeugnis, in welchem die Ferienunfähigkeit attestiert wird, erbracht werden. Für den Nachweis der Ferienunfähigkeit ist es irrelevant, ob und in welchem Masse der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. So sind beispielsweise auch Arztzeugnisse, die eine Teilar-beitsunfähigkeit attestieren, nicht aussagekräftig betreffend Ferienfähigkeit eines Arbeitnehmers. At-testiert ein ärztliches Zeugnis beispielsweise eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitnehmer ent-weder ganz ferienfähig und die Ferien sind ihm voll anzurechnen oder er ist gar nicht ferienfähig. Das Bundesgericht hat dazu in einem Urteil bestätigt, dass eine bloss arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähig-keit dem Erholungswert und damit dem Ferienbezug nicht entgegenstehen muss. Der Arbeitnehmer hat durch Geltendmachung der Ferienunfähigkeit die Möglichkeit, sich die entsprechenden Ferientage nicht anrechnen zu lassen, wodurch die Feriendauer entsprechend verlängert wird.
WANN KANN EINE FERIENUNFÄHIGKEIT BEANTRAGT WERDEN?
Wie Dr. Patrick Stach erläutert, hören sich zusätzliche Ferientage für die meisten Arbeitnehmer verlo-ckend an und verleiten dazu, eine unberechtigte Ferienunfähigkeit zu beantragen. Allerdings gibt es bei dem Antrag auf Ferienunfähigkeit einige rechtliche Voraussetzungen, die zu beachten sind. So darf die Ferienunfähigkeit beispielsweise nicht mit Arbeitsunfähigkeit verwechselt werden.
Bei einer Ferienunfähigkeit muss die Verletzung resp. Krankheit so erheblich sein, dass sie den Erho-lungszweck der Ferien in beträchtlichem Mass vereitelt. Eine Erkältung oder Verstauchung erreichen dabei das dafür erforderlich Mass nicht. Ausschlaggebend ist die Tatsache, ob der Erholungswert der Ferien durch die Krankheit in «nicht mehr leicht zu nehmender» Weise beeinträchtigt worden ist. Zudem muss bei einem Unfall nachgewiesen werden, dass dieser nicht selbstverschuldet war, sondern infolge einer Drittperson entstanden ist. Ein selbstverschuldeter Unfall lässt keinen Anspruch auf Ferienunfähig-keit zu.
KANN DER FERIENANSPRUCH TROTZ FERIENUNFÄHIGKEIT GEKÜRZT WERDEN?
Diese Frage muss Dr. Patrick Stach leider mit einem “Ja” beantworten. Der Ferienanspruch kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer in einem Dienstjahr selbstverschuldet für eine längere Zeitspanne an der Arbeit verhindert ist. Fällt eine Angestellte beispielsweise selbstverschuldet für eine Dauer von ei-nem Monat aus, hat der Arbeitgeber das Recht, die Ferien um rund ein Zwölftel zu kürzen. Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit kann eine solche Kürzung ab dem zweiten Monat der Abwesenheit erfolgen.
Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17
9001 St. Gallen
Schweiz
E-Mail: info@stach.ch
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28
Pressekontakt
Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17
9001 St. Gallen
Schweiz
E-Mail: stach-ra@clickonmedia-mail.de
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28
AchtungFür den Inhalt des Artikels ist der jeweilige Autor und nicht der Seitenbetreiber verantwortlich. |