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EuGH zur Verwirkung des Markenrechts

EuGH zur Verwirkung des Markenrechts

EuGH zur Verwirkung des Markenrechts

Duldet der Markenrechtsinhaber über Jahre Markenrechtsverletzungen, kann er seinen Anspruch auf den Schutz der Marke verlieren. Das hat der EuGH mit Urteil vom 19. Mai 2022 entschieden (Az. C-466/20).

Da Marken einen hohen Wert darstellen, ist es wichtig, sie einzutragen zu lassen und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Wer aber Markenrechtsverletzungen seiner eingetragenen Marke über fünf Jahre hinnimmt, ohne rechtliche Mittel dagegen einzulegen, kann sein Markenrecht verwirken, erklärt die Wirtschaftskanzlei die MTR Rechtsanwälte

Der EuGH hatte bereits 2011 entschieden, dass die Einlegung eines behördlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Markenverletzung die Duldung beendet und auch die Verwirkung verhindert. In seinem aktuellen Urteil stellte der EuGH aber klar, dass eine Abmahnung die Verwirkungsfrist nicht beendet, wenn der Adressat dieser nicht nachkommt und der Markeninhaber keine weiteren rechtlichen Schritte ergreift, um sein Markenrecht durchzusetzen.

Die Klägerin hatte in dem zu Grunde liegenden Fall 2005 eine Unionswortmarke eintragen lassen. Drei Jahre später meldete ein anderes Unternehmen eine Bildmarke mit einem sehr ähnlichen Wortbestandteil an, der sich nur leicht in der Schreibweise unterschied. Die Klägerin mahnte 2009 die Benutzung der gegnerischen Marke erfolglos ab. Ende 2012 reichte sie Unterlassungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein, die aber erst 2014 zugestellt werden konnte, da die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt hatte. Die Gerichte sahen die Klageansprüche als verwirkt an.

Der Fall landete schließlich vor dem BGH und der legte ihm den Europäischen Gerichtshof vor. Der EuGH sollte klären, welche Anforderungen an die Beendigung der Duldung einer Markenrechtsverletzung gestellt werden.

Auch wenn die Klägerin die Markenrechtsverletzung abgemahnt habe, reiche dies hier nicht aus, um die Verwirkung des Anspruchs zu verhindern, stellte der EuGH klar. Durch die Abmahnung könne die Verwirkungsfrist zwar unterbrochen werden, aber nur wenn der Markeninhaber nach der unbefriedigenden Reaktion des Gegners, seinen Widerstand gegen die Verletzung seines Markenrechts nicht aufgibt und weiter seine rechtlichen Möglichkeiten nutzt, um seine markenrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.

Die Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass Markeninhaber der Verletzung ihrer Markenrechte aktiv entgegentreten müssen. Eine Abmahnung wird da nicht immer ausreichen.

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