Figuren zu ähnlich – Verstoß gegen Markenrecht
Figuren zu ähnlich – Verstoß gegen Markenrecht
Die Figuren eines dänischen Spielwarenherstellers sind markenrechtlich geschützt. Den Verkauf von sehr ähnlichen Figuren aus China hat das LG Düsseldorf mit Urteil vom 12. August 2022 untersagt.
Die Spielbausteine und Figuren eines dänischen Spielwarenherstellers dürften Kindern und Erwachsenen bestens bekannt sein. In Europa hat das Unternehmen das Markenrecht an den Figuren. Ein Händler aus NRW hat sehr ähnliche Figuren eines Produzenten aus China vertrieben. Nach dem Markenrecht müssen die Kopien in ihrem Gesamteindruck einen erkennbaren Unterschied zu den Original-Figuren aufweisen. Dies war hier nicht der Fall, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die einen ihren Beratungsschwerpunkte im Markenrecht hat.
Da die Figuren aus China diesen Unterschied nicht aufweisen und daher Verwechslungsgefahr gegeben ist, hat das Landgericht Düsseldorf dem Händler den Vertrieb dieser Figuren untersagt (Az.: 38 O 91/21).
Die Herstellerin der Original-Bausteine ist Inhaberin der europäischen Markenrechte an den Figuren. Die Figuren aus China weisen eine große Ähnlichkeit auf und sind mit den Originalen kompatibel. Das dänische Unternehmen sah daher seine Markenrechte verletzt und verlangte, dass der Händler es unterlässt, die Figuren aus China in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Zudem sollte er alle in seinem Besitz befindlichen Minifiguren zerstören und die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Figuren nennen. Zudem soll der Händler für jeden Schaden aufkommen, der durch die Markenrechtsverletzung entstanden ist oder zukünftig noch entsteht.
Das LG Düsseldorf gab der Klage in allen Punkten statt. Nach der maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke habe die Klägerin Unterlassungsansprüche. Es sei offenkundig, dass die Original-Spielfiguren einen sehr hohen Bekanntheitsgrad in Deutschland und Europa erreicht haben, so das Gericht. Die von der Beklagten vertriebenen Figuren seien dem Original hinsichtlich des maßgeblichen Gesamteindrucks hochgradig ähnlich. Prägend sei bei beiden Figuren das kantige, gedrungene Erscheinungsbild des Körpers mit einem rundlichen und großen Kopf, so dass unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe, entschied das LG Düsseldorf.
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