Fiskus zahlt Betriebsausflug auf den Weihnachtsmarkt
In den vergangenen Jahren gab es eine große Flaute. Viele betriebliche Weihnachtsfeiern und insbesondere die Besuche von Christkindlmärkten mussten pandemiebedingt ausfallen. Umso mehr freuen sich viele Angestellte in diesem Jahr darauf, endlich wieder mit ihren Kollegen ausgelassen feiern zu können und gemeinsam Weihnachtsstimmung zu inhalieren, den Duft von Glühwein, Bratwürsten, Maroni und allerlei Süßem vor Augen. Untermalt von festlichen Klängen, die durch das Stimmengewirr zwischen den Buden durchdringen. Da kommt es gut an, wenn Vorgesetzte ihre Mitarbeitenden auf einen Besuch eines Christkindl- oder Weihnachtsmarktes einladen, zumal sie dem Fiskus hinterher die Rechnung überlassen können.
Betriebsausgaben sind komplett absetzbar
Unterstützt die Firma solche Gaumenfreuden und genehmigt einen Ausflug auf den Weihnachtsmarkt, zählen alle Ausgaben des Vorgesetzten für sich und sein Team zu den Betriebsausgaben. Für jeden Mitarbeitenden können bis zu 110 Euro ausgegeben werden. Da ist vielleicht sogar das eine oder andere handwerkliche Weihnachtspräsent drin. Führungskräften werden die Auslagen gegen Vorlage der Quittungen von der Buchhaltung der Firma normalerweise vollständig erstattet. Und das Unternehmen kann alle Kosten in vollem Umfang steuerlich ansetzen. Wenn man für die Kosten des Vergnügens nicht selbst aufkommen muss, macht das Feiern mit den Kollegen außerhalb der Büroräume und Betriebshallen gleich dreimal so viel Spaß. Auch für die Stimmung im Team und den Zusammenhalt in der Firma ist ein solcher Ausflug viel wert.
Werbungskosten mindern die Steuerlast
Sofern das Unternehmen nicht hinter der Idee steht, die Mitarbeitenden auf den Weihnachtsmarkt einzuladen, gibt es noch eine andere Möglichkeit, kostengünstig einen Christkindlmarkt im Kollegenkreis zu besuchen und ein wenig zu schlemmen. Gibt die Führungskraft nämlich ihren Mitarbeitenden in der Abteilung etwas aus, kann sie das bei ihrer persönlichen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Denn die Ausgaben für Bratwurstsemmeln, Punsch, glasierte Äpfel und Schaumwaffeln sind eindeutig beruflich veranlasst. So kann die Chefin bzw. der Chef zumindest ihre bzw. seine Steuerlast entsprechend dem persönlichen Steuersatz reduzieren und hatte hoffentlich Spaß dabei.
Allerdings stellt das Finanzamt bei beiden Varianten ein paar Anforderungen, damit der Abzug genehmigt wird. Es fordert eine Liste mit den Namen aller Teilnehmer, dem Ort der Bewirtung, das Bewirtungsdatum und die Nennung des Anlasses. Hier genügt z.B. das Stichwort abteilungsinterne Weihnachtsfeier oder Teambuilding-Maßnahme. Der Liste sind alle Rechnungen von Ess- und Getränkeständen beizulegen.
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