Frühling auf Balkonien
ARAG Experten informieren über Dos und Don’ts auf dem Balkon
Ob als Oase der Ruhe oder Place to be: Die ersten warmen Sonnentage laden dazu ein, wieder mehr Zeit auf dem Balkon zu verbringen, um dort zu chillen, grillen, schnacken und zu genießen. Die gute Nachricht: Auf Balkon und Terrasse erlaubt das Mietrecht mehr, als gemeinhin angenommen wird. Anlässlich des Tages der Nachbarschaft am 25. Mai plädieren die ARAG Experten allerdings für nachbarschaftliche Toleranz.
Balkone und Terrassen im Mietrecht
Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch Wäsche trocknen, essen, trinken oder sich sonnen.
Ist Nacktsein erlaubt?
Sonne tanken kann sogar Anhängern der Freikörperkultur erlaubt sein (Amtsgericht Merzig, Az.: 23 C 1282/04). Wem das etwas zu gewagt ist – ein unauffälliger Sichtschutz darf durchaus angebracht werden (Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 6 C 162/06). Auch Sex auf dem Balkon ist laut ARAG Experten erlaubt, allerdings mit einigen Einschränkungen. Der Hausfrieden darf nicht gestört, das gegenseitige Rücksichtnahmegebot muss beachtet und es darf nicht zu laut werden. Ansonsten kann sogar eine Abmahnung drohen (Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 209/05). Die ARAG Experten erinnern an dieser Stelle an die Einhaltung der Nachtruhe: In der Regel muss zwischen 22 Uhr abends und sechs Uhr morgens Zimmerlautstärke eingehalten werden. Das gilt auch für Sex. Lärmbelästigung durch lauten Sex kann ansonsten teuer für liebestolle Paare werden.
Ist Planschen erlaubt?
Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf auf dem Balkon ein Planschbecken oder kleiner Pool aufgebaut werden. Hier geben die ARAG Experten allerdings zu bedenken, dass die Traglast des Balkons berücksichtigt werden muss. Auch einer Schädigung der Bausubstanz durch ständiges Spritzwasser oder durch ein Überlaufen des Wasserbeckens müssen Mieter vorbeugen. Auf Terrassen oder im gemeinschaftlich genutzten Garten dürfen Mieter auch ein größeres Planschbecken oder sogar einen Pool aufstellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn weder durch Lärm noch durch Spritzwasser gestört oder in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden.
Ist eine Markise erlaubt?
Mieter können laut ARAG Experten von ihrem Vermieter verlangen, ihnen die Montage einer Markise auf dem Balkon zu erlauben. Im konkreten Fall wollte ein Mieter auf seinem nach Süden gelegenen Balkon eine Markise montieren. Ein Sonnenschirm war auf dem kleinen Außenbereich zu sperrig. Doch die Vermieterin lehnte ab. Ihre Begründung: Der Balkon sei bereits komplett überdacht und es gebe durch die Markise ein völlig uneinheitliches Erscheinungsbild des Hauses. Doch die Richter erlaubten das Anbringen einer Markise, allerdings unter der Voraussetzung, bei Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen (Amtsgericht München, Az.: 411 C 4836/13).
Sind Blumenkästen erlaubt?
Beim Thema Blumenkästen lohnt es sich nach Ansicht der ARAG Experten, den Vermieter zu fragen, denn hier gibt es durchaus unterschiedliche Meinungen. Vor allem an der Außenseite des Balkons kann der Vermieter im Einzelfall verbieten, Blumenkästen anzubringen. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen (Landgericht Berlin, Az.: 655 S 40/12). Anderer Ansicht war allerdings das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall: Demnach müssten die Mieter die Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können (Az.: 316 S 79/04).
Soll ein Hochbeet aufgestellt werden, muss man seinen Vermieter nicht extra um Erlaubnis fragen. Doch ARAG Experten raten unbedingt, vor dem Aufstellen beim Vermieter in Erfahrung zu bringen, wie viel Traglast der Balkon hat. Denn je nach Größe des Beetes kommen durch Drainage, Erde und Kompost schnell einige hundert Kilogramm zusammen. In der Regel liegt die Traglast je nach Alter des Balkons bei etwa 400 Kilogramm pro Quadratmeter.
Ist Grillen erlaubt?
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann laut ARAG Experten durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung ganz und gar verboten werden. Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, raten ARAG Experten von vorneherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.
Will man unbedingt auf dem eigenen Balkon grillen, sind je nach Wohnort unterschiedliche Einschränkungen zu beachten. Während in Stuttgart laut dortiger Rechtsprechung dreimal jährlich zwei Stunden gegrillt werden darf (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96), ist es in Bremen einmal monatlich von April bis September erlaubt, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96). In München darf im Sommer sogar täglich der Grill angeworfen werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Landgericht München I, Az.: 15 S 22735/01).
Ist Rauchen erlaubt?
Der Balkon gehört zur Wohnung: Hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause fühlen. Doch das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung endet laut ARAG Experten, sobald andere Mieter gestört werden. Belästigt der hochziehende Qualm darüber wohnende Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus, kann Mietern das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 110/14).
Weitere interessante Informationen unter:
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Weitere Informationen zum Thema Ruhestörung unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/was-ist-eigentlich-ruhestoerung/
Weitere Informationen zum Thema Lärmbelästigung unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/nachbarschaftsrecht/
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