Halloween: Süßes Spiel oder rechtliches Grauen?
ARAG Expertin Jennifer Kallweit über gruselige Späße, die übers Ziel hinausschießen
Zombies, Piraten, Vampire: Diese und andere gruselige Gestalten ziehen in der Halloweennacht vom 31. Oktober auf den 1. November nicht nur lauthals grölend um die Häuser, nein, sie klingeln auch und fordern Süßigkeiten. Wer nichts gibt, dem droht Saures, beispielsweise in Form von Zahnpasta auf der Türklinke oder im Vorgarten verstreutes Klopapier. Ob das rechtlich gesehen eher harmlose Streiche sind und was an Halloween generell erlaubt beziehungsweise nicht erlaubt ist, weiß ARAG Expertin Jennifer Kallweit.
Welche Halloween-Streiche sind im Rahmen des Erlaubten und wann droht rechtlich gesehen möglicherweise Ärger?
Jennifer Kallweit: Also Zahnpasta an der Türklinke und Klingelstreiche in der Gruselnacht haben erstmal keine rechtlichen Folgen. Wer aber meint, Eier gegen die Hauswand werfen, Briefkästen zerstören oder Müll im Garten verteilen zu müssen, muss, wenn er angezeigt wird, laut Strafgesetzbuch wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe oder gar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Und wer sich unerlaubt Zutritt zu einem Grundstück oder einer Wohnung verschafft, begeht streng genommen Hausfriedensbruch. Das kann ebenfalls mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Halloween sind ja sehr viele Kinder unterwegs: Wie lange dürfen die umherziehen und wer haftet dafür, wenn sie Schaden anrichten und erwischt werden?
Jennifer Kallweit: Grundsätzlich ist es Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder allein unterwegs sind, solange der sogenannten Aufsichtspflicht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/aufsichtspflicht-eltern/) Genüge getan wird. Das heißt auch, dass man mit den Kids vereinbaren muss, wann sie spätestens wieder zu Hause sein sollen. Bei Kindern unter 14 Jahren ist das beispielsweise um 22 Uhr. Eltern müssen ihre Kinder darauf hinweisen, dass ihnen im Falle einer Sachbeschädigung Sozialstunden als Strafe drohen. Als Leitsatz gilt: Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder anrichten nur dann, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Kinder unter sieben Jahren sind selbst noch gar nicht für Schäden verantwortlich; ab dem siebten Geburtstag haften sie je nach Einsichtsfähigkeit auch selbst.
Was sollte ich wissen, wenn ich mich als Erwachsener ins gruselige Halloween-Treiben stürze?
Jennifer Kallweit: Alle, die sich an Halloween verkleidet hinters Steuer setzen, sollten darauf achten, dass ihr Kostüm sie beim Fahren nicht einschränkt oder behindert. Masken dürfen dabei grundsätzlich nicht getragen werden, denn laut Gesetz gilt am Steuer ein Vermummungsverbot. Wer sich nicht daran hält und von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Knöllchen rechnen. In Bus oder Bahn oder zu Fuß auf der Straße ist das Tragen von Masken aber kein Problem. Ein Maskierungsverbot gilt hier nur bei öffentlichen Demonstrationen.
Wie sieht es bei einem Halloween-Kostüm mit Waffenattrappen aus. Sind die erlaubt?
Jennifer Kallweit: Gummi-Dolche und Plastik-Äxte dürfen problemlos mitgeführt werden, täuschend echt aussehende Pistolen- oder Gewehrimitate allerdings nicht. Das ist nämlich laut unserem Waffengesetz verboten – und wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Und wer meint, sich an Halloween als Polizist verkleiden zu müssen, um z. B. aus Spaß an der Freude den Verkehr zu regeln, der begeht Amtsanmaßung und muss sich auf eine Geldstrafe oder auf bis zu zwei Jahre Gefängnis einstellen.
Viele feiern ja auch gern lang und laut: Was ist hier erlaubt, was nicht?
Jennifer Kallweit: Alle, die an Halloween laut grölend durch die Nachbarschaft ziehen, Party machen oder die Musik auf der eigenen Party zu laut aufdrehen, müssen wegen Lärmbelästigung mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen. Die Nachbarn sollten daher vorab immer informiert werden. Oder machen Sie es noch besser: Laden Sie sie gleich mit ein. Aber Vorsicht: Der 1. November, also Allerheiligen, ist in einigen Regionen ein sogenannter stiller Feiertag. Das heißt, da darf dann ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr gefeiert werden. Wie so oft, gelten von Bundesland zu Bundesland allerdings unterschiedliche Regeln. Wer also eine Halloween-Party plant, sollte sich darüber lieber vorher ganz genau informieren.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/
Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de
Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.
AchtungFür den Inhalt des Artikels ist der jeweilige Autor und nicht der Seitenbetreiber verantwortlich. |