Haus & Grund Hessen zur Räum- und Streupflicht
Was Eigentümer sicherstellen müssen und wie Mieter eingebunden werden können
Frankfurt/ Wiesbaden, 13. Dezember 2022 – Mit dem Winter sind nicht nur freudige Aktivitäten wie Skilaufen oder Schneemann-Bauen verbunden. Überfrierende Nässe kann den Gehweg zur Eisbahn und damit einer Gefahr für Fußgänger werden lassen, warnt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen: “Die Eigentümer der anliegenden Häuser müssen deshalb dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, sobald sich ein Passant bei einem Sturz verletzt.”
Ehrhardt verweist auf die Verpflichtungen in den Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden. “Üblicherweise muss der Abschnitt des Gehwegs vor dem jeweiligen Haus werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar gehalten werden. Bei starkem Schneefall muss sogar mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei Glatteisbildung besteht hingegen eine sofortige Streupflicht. Die Gemeinden legen zudem fest, in welcher Breite der Gehweg vor dem Haus zu räumen ist. Üblich sind je nach Kommune 80 Zentimeter bis 1,50 Meter. Privatwege, wie etwa der Zugang zur Haustür oder Garage, müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein.” Als Streugut erlaubt seien Sand, Asche, Splitt oder Granulat. Salz werde oftmals verboten, da es Bäume und Sträucher schädigen und zu einer Belastung von Grundwasser und Böden führen könne.
Übertragung auf Dritte möglich
Der Winterdienst könne auch auf Dritte, etwa Mieter oder einen professionellen Räumdienst, übertragen werden, fährt Erhardt fort. Jedoch nicht ohne Verpflichtungen: “Zumindest stichprobenartig muss der Vermieter seine Kontrollpflicht ausüben und prüfen, ob den übertragenen Räum- und Streupflichten angemessen nachgekommen wird. Wird die Räum- und Streupflicht auf ein spezialisiertes Unternehmen oder etwa den Hausmeister übertragen, können die Ausgaben als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern das im Mietvertrag geregelt ist. Führen das Unternehmen oder der Hausmeister den Winterdienst nicht oder nur mangelhaft aus, können sie für entstandene Schäden in Haftung genommen werden.”
Mietvertrag ist entscheidend
Mitunter müssen auch die Mieter mit anpacken. “Mieter sind allerdings nur zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich Entsprechendes aus dem Mietvertrag ergibt”, beschreibt Ehrhardt die Voraussetzungen. “Nicht ausreichend ist es, die Übertragung von Räum- und Streupflichten lediglich in einer Hausordnung zu regeln, die nicht Bestandteil des Mietvertrages ist. Es ist ebenso unzureichend, wenn der Vermieter einen Schneeräumplan aufstellt und den Mietern zukommen lässt. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, existiert nicht. Soweit die Mieter wirksam zum Winterdienst verpflichtet wurden, müssen diese abwechselnd Schnee räumen und streuen. Das Unterlassen einer wirksam auf den Mieter übertragenen Räum- und Streupflicht stellt die Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht dar. Im Wiederholungsfall kann das den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.” Berufstätige, die verhindert seien, ihrer Pflicht nachzukommen, müssten daher eine Vertretung vorweisen.
“Letztlich können aber weder Eigentümer noch Mieter rund um die Uhr für alle Eventualitäten Vorsorge tragen”, schließt Ehrhardt. “Passanten, die stets einen makellos geräumten Gehweg erwarten und etwa deshalb im tiefsten Winter auf glatten Ledersohlen unterwegs sind, müssen sich im Schadensfalle zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen.”
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