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Keine Schenkungssteuer nach vertraglich vereinbarter Abfindung im Scheidungsfall

Keine Schenkungssteuer nach vertraglich vereinbarter Abfindung im Scheidungsfall

Keine Schenkungssteuer nach vertraglich vereinbarter Abfindung im Scheidungsfall

Die im Ehevertrag vereinbarte Zahlung einer Abfindung nach der Scheidung unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Schenkungssteuer (Az.: II ZR 40/19).

Ein Ehevertrag gibt Eheleuten die Freiheit viele finanzielle Dinge zu regeln. So kann beispielsweise der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart werden. Auch für den Scheidungsfall lassen sich finanzielle Aspekte vorausschauend regeln und beispielsweise die Zahlung eines Zugewinnausgleichs ausgeschlossen und stattdessen die Zahlung einer einmaligen Abfindung vereinbart werden. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 1. September 2021, dass für eine solche Bedarfsabfindung keine Schenkungssteuer fällig wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Ehepaar im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und für den Fall der Scheidung einen Zahlungsanspruch der Ehefrau festgelegt. Die Frau hat dadurch keinen Anspruch auf fortlaufende Unterhaltszahlungen mehr. 16 Jahre später wurde die Ehe tatsächlich geschieden und der Mann zahlte den vereinbarten Vertrag an seine Ex-Frau aus.

Das Finanzamt sah in der Zahlung an die Frau eine freigebige Zuwendung und verlangte Schenkungssteuer. Das Finanzgericht München bestätigte diese Auffassung. Die Leistung des Ehemanns sei freigebig ohne eine Gegenleistung der Frau erfolgt.

Der Bundesfinanzhof sah dies im Revisionsverfahren jedoch anders und hob die Entscheidung des Finanzgerichts und den Schenkungssteuerbescheid auf. Bei der Zahlung an die Frau handele es sich um eine Bedarfsabfindung, so der BFH. Dies ergebe sich daraus, dass das Paar im Ehevertrag bereits umfangreiche individuelle Regelungen für den Fall einer Scheidung festgelegt habe. Die Zahlung diene dazu, die finanziellen Ansprüche zu regeln, die der Frau im Scheidungsfall zugestanden hätten. Somit handele es sich nicht um eine freigebige Zuwendung, machte der BFH deutlich. Weiter sei durch die entsprechenden Regelungen im Ehevertrag deutlich, dass die Ehepartner nicht den Willen hatten etwas zu verschenken, sondern das Vermögen des Mannes vor unabwägbaren Folgen im Fall der Scheidung zu schützen.

Durch vorausschauende Regelungen im Ehevertrag oder auch einer Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich Vermögen effektiv schützen und Schenkungssteuer sparen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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