Starkregen: Erste Hilfe im Schadenfall
ARAG Experten informieren, welche Schritte nun wichtig sind
Das Unwetter über Westdeutschland hat in der letzten Nacht mit Starkregen, Hagelschauern und Sturmböen in vielen Landesteilen für Chaos gesorgt. Die Unwetterwarnungen hat der Deutsche Wetterdienst zwar aufgehoben, dennoch kann es auch heute im Tagesverlauf zu straken Regenfällen und Gewittern im Nordosten Deutschlands kommen, denn das Tiefdruckgebiet zieht westwärts. Die ARAG Experten informieren, welche Versicherungen im Schadenfall greifen und welche Schritte nun wichtig sind.
Erste Hilfe im Schadenfall durch Starkregen
Schäden müssen sofort der Versicherung gemeldet werden. Das kann im ersten Schritt telefonisch erfolgen, muss dann aber schriftlich erfolgen. In der Regel stellen die Versicherer ihren Kunden entsprechende Dokumente auf der Homepage bereit. Neben einer genauen Beschreibung der Schäden raten die ARAG Experten, Schäden mit Fotos zu dokumentieren – und zwar vor der Reparatur.
Der rechtliche Hintergrund: Der Versicherer muss die Gelegenheit haben, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das kann sie nicht, wenn mit der Schadensmeldung zu lange gewartet wird oder die Schäden selbst beseitigt werden. Unter Umständen ist Ihre Versicherung dann sogar berechtigt, den Anspruch ganz oder teilweise zu kürzen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass notdürftige Reparaturen natürlich erlaubt sind, um Folgeschäden zu vermeiden.
Starkregen und Überschwemmung: Tipps für Mieter
Die ARAG Experten raten Mietern, zu kontrollieren, ob ihr Keller noch trocken ist. Steht er unter Wasser, heißt es auch hier, den Schaden im ersten Schritt zu mindern. Also: Gegenstände rausholen, umlagern und trocknen lassen. Hab und Gut sollte auch gesichert werden, wenn noch eine erhöhte Luftfeuchtigkeit in dem Raum herrscht.
Sind Gemeinschaftsräume wie z. B. die Waschküche betroffen, muss der Vermieter umgehend informiert werden. Wenn er nicht erreicht werden kann oder nichts unternimmt, dürfen Mieter die Feuerwehr rufen, damit sie das Wasser abpumpt.
Sind Möbel oder im Keller gelagerte Gegenstände beschädigt, raten die ARAG Experten den Schaden der Hausratversicherung zu melden. Sie tritt bei Überschwemmungen ein, wenn eine Elementarversicherung enthalten ist.
Wurden Wohnung oder Keller durch einen Kanalrückstau überschwemmt, weil der Vermieter das Rückstauventil nicht ausreichend hat warten lassen, können Mieter Schadensersatz von ihm verlangen. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch dann, wenn sich Wasser durch die Toilette in der Wohnung hochdrückt. Denn der Vermieter ist auch für den reibungslosen Einsatz von Pumpen- und Hebeanlagen verantwortlich.
Möglicherweise kommt zudem eine Mietminderung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/mietminderung-ihr-gutes-recht-als-mieter/) in Betracht, wenn Keller und Wohnung nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können und der Vermieter nicht zeitnah reagiert. Die Höhe der Miete, die Mieter vorübergehend einbehalten dürfen, hängt allerdings vom Einzelfall ab.
Um bei der Beseitigung von Schäden durch Starkregen an der eigenen Wohnung oder in im Keller mitzuhelfen, müssen Arbeitgeber betroffene Mitarbeiter freistellen. Unter Umständen muss die Zeit jedoch nachgearbeitet werden oder Betroffene müssen unbezahlten Urlaub nehmen. Die Freistellung gilt laut ARAG Experten leider nicht für Nachbarschaftshilfe.
Bestens absichern für alle (Regen)fälle
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Gebäude und Hausrat nur in Kombination mit einer Elementarversicherung bei einer Überschwemmung nach Starkregen abgesichert ist. Sturmschäden hingegen ersetzt eine Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung. Eine Wohngebäudeversicherung übernimmt neben dem Ersatz von Einbruch-, Brand- und Leitungswasserschäden auch Schäden am Gebäude selbst, die beispielsweise durch ein abgedecktes Dach entstehen. Alles, was sich in Haus oder Wohnung befindet, ist durch eine Hausratversicherung abgesichert. Für Bruchschäden an Fenster-, Türscheiben und Glasdächern – einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung – benötigt man allerdings eine Glasbruchversicherung.
Warum eine Elementarversicherung wichtig ist
Bei wem beispielsweise der Keller nach einem heftigen Gewitter vollläuft, der hat mit Hausrat- und Wohngebäudeversicherung allein schlechte Karten. In dem Falle tritt laut ARAG Experten keine der beiden Versicherungen ein. Hier hilft nur eine so genannte zusätzliche Elementarversicherung. Sie sichert Schäden, die über Sturm und Hagel hinausgehen, ab. Gezahlt wird etwa für Schäden durch Starkregen, Blitzschlag, Hochwasser, Schneedruck, Erdrutsch, Erdsenkung oder Erdbeben. Die Gebäude werden dann beispielsweise trockengelegt. Müssen sie im schlimmsten Fall abgerissen werden, zahlt das die Elementarversicherung ebenso wie den Bau eines gleichwertigen Objekts. Muss man während der Instandsetzungsphase woanders wohnen, kommt die Versicherung dafür auf und auch, wenn Vermietern Mietverluste entstehen. Ein großes Thema ist auch der sogenannte Rückstau. Die Kanalisation kann die Wassermassen nicht abtransportieren und das Wasser sucht sich, wenn keine oder schlechte Vorkehrungen getroffen sind, eigene Wege – im unappetitlichsten Fall ins Haus und quillt aus Toiletten und Waschbecken. Richtet es Schäden an, kommt dafür die Elementarversicherung auf, wenn so genannte Rückstau-Schäden explizit eingeschlossen sind.
So zahlt der Fiskus beim Wasserschaden mit
Wer Wasserschäden oder auch Sturmschäden in Haus oder Garten beseitigen muss, kann nach Auskunft der ARAG Experten Kosten für Dienstleister bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer absetzen. Erstattet wird, was in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen fällt. Das sind alle Dienstleistungen, die man auch ohne Dienstleister selbst im Haushalt erledigen könnte. Im Fall von Wasserschäden kann das z. B. die Reinigungskraft sein, die die Wohnung von innen säubert, oder der Gärtner, der den überschwemmten Garten wieder in Ordnung bringt. Außerdem können die Arbeitsstunden des beauftragten Handwerkers beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/
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https://www.arag.com/de/newsroom/
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