Steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
Essen – Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus, so Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, entfallen die Beschränkungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50 Prozent. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Die Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 Euro (Grad der Behinderung = 100 Prozent) erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad der Behinderung ab. In besonderen Fällen (z. B. festgestellte Hilflosigkeit – Merkzeichen “H”) erhöht sich der Pauschalbetrag auf 7.400 Euro.
Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag auch eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben und beträgt nun maximal 1.800 Euro. Der Betrag richtet sich am Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. “Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht werden”, erklärt Steuerberater Roland Franz, “wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet”.
Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 Euro von Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen werden.
Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sowie für Blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal 4.500 Euro jährlich. “Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen,” informiert Steuerberater Roland Franz.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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