ALLGEMEIN

Tag der Jugend: Jetzt erst Recht

ARAG Experten geben Einblicke in das Jugendschutzgesetz

Tag der Jugend: Jetzt erst Recht

Gut acht Millionen (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/07/PD22_N046_122.html) junge Menschen zwischen 15 und 24 Jahren leben in Deutschland. Damit machen sie rund zehn Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Und laut einer Trendstudie (https://simon-schnetzer.com/blog/pressemitteilung-zur-trendstudie-sommer-2022/) geht es der Jugend nicht gut, die Stimmung ist im Keller. Anlässlich des Internationalen Tages der Jugend am 12. August geben die ARAG Experten einen Überblick, was Jugendliche in welchem Alter dürfen oder wo Verbote lauern.

Keine Frage des Alters
Die Jugend hierzulande befindet sich im Dauerkrisen-Modus. Die positive Grundstimmung wird überlagert von Themen wie Klima, Krieg und Corona. Nach zwei Jahren Pandemie-bedingter Einschränkungen sind viele der 14- bis 29-jährigen Befragten psychisch angespannt und machen sich Sorgen um ihre berufliche, finanzielle und wirtschaftliche Zukunft.
Ob Angst, Stress oder Depression: Hilfe für Kinder und Jugendliche in Notlagen gibt es online oder telefonisch, beispielsweise bei der Nummer gegen Kummer, die unter der 116 111 anonym und kostenlos vom Handy und Festnetz erreichbar ist. Weitere Hilfsangebote sind auf dem Familienportal (https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/krise-und-konflikt/hilfe-kinder-jugendliche-notlagen) des Bundesfamilienministeriums aufgelistet.

Unter 16 allein in die Disko?
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich zwar nicht in Nachtclubs, Bars oder anderen sogenannten jugendgefährdenden Einrichtungen aufhalten, aber es gibt laut ARAG Experten Ausnahmen: Wird eine öffentliche Tanzveranstaltung beispielsweise von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe oder einem Sportverein (https://www.arag.de/vereinsversicherung/partner/) ausgerichtet oder handelt es sich z. B. um eine Tanzaufführung von Kindern, dürfen 14- bis 16-Jährige bis 24 Uhr das Tanzbein schwingen. Wer jünger ist, für den ist bereits um 22 Uhr Schluss. Sind sie bei der Tanzveranstaltung allerdings in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person, gibt es keine zeitliche Einschränkung. Wer einem Jugendlichen unter 16 Jahren widerrechtlich den Zutritt gewährt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Bei Gaststätten verhält es sich laut ARAG Experten ähnlich: Hier dürfen Jugendliche unter 16 Jahren ohne die Anwesenheit der Eltern zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends nur einkehren, um etwas zu essen oder zu trinken. Alkohol ist allerdings tabu. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Sind die Eltern dabei, dürfen sogar schon 14-Jährige leichte alkoholische Getränke, wie z. B. Wein, Bier oder Sekt konsumieren. Verstöße gegen die Alkoholabgabe und den Konsum können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die ARAG Experten weisen auch darauf hin, dass das Rauchen in der Öffentlichkeit grundsätzlich für unter 18-Jährige verboten ist – Eltern hin oder her.

Unter 16 allein ins Kino?
Wer noch keine 16 Jahre alt ist, darf bis 22 Uhr allein ins Kino – vorausgesetzt, der Film ist für dieses Alter auch freigegeben. Die Ausnahme hier bilden entsprechend gekennzeichnete Informations- oder Lehrfilme, sie dürfen auch später enden. Die ARAG weisen darauf hin, dass die Altersfreigaben auch für Video- und Computerspiele, sowie Filme auf DVD gelten.

Sweet sixteen
Spätestens jetzt ist es Zeit für einen Personalausweis, es sei denn, man besitzt bereits einen gültigen Reisepass. Mitführen muss man den Ausweis zwar nicht zwingend, aber wenn Polizei oder Behörde es verlangen, muss man den “Perso” vorzeigen können. Die ARAG Experten erinnern daran, dass der Ausweis beim Einwohnermeldeamt beantragt werden muss, er wird also nicht automatisch ausgestellt.

Nun dürfen Jugendliche allein bis 24 Uhr in die Disko. Sogar ein Bierchen ist erlaubt, genauso wie Wein oder Sekt. Hochprozentiges ist laut ARAG Experten jedoch weiterhin tabu. Auch der Kinofilm darf bis Mitternacht dauern, allerdings gilt weiterhin die Altersfreigabe.

Mit 17 Jahren darf es dann endlich auch mit dem Autofahren losgehen. Wer den Führerschein geschafft hat, darf bis zum 18. Geburtstag begleitet fahren (https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/09149/). Auch wählen dürfen 16-Jährige bereits, allerdings nur auf kommunaler und auf Landesebene.

Übrigens: Ab 16 Jahren sind Jugendliche eidesmündig, d. h., sie können vor Gericht als Zeugen auftreten und müssen auf richterlichen Wunsch schwören, die Wahrheit zu sagen. Wer absichtlich falsch aussagt und einen Meineid begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen. Zudem sind Jugendliche über 14 und unter 18 Jahren teilweise strafmündig und werden – sofern sie für ihre Taten verantwortlich gemacht werden können – nach dem Jugendstrafrecht verurteilt.

Endlich volljährig
In Deutschland sind Jugendliche vom 18. Lebensjahr an volljährig. Nun dürfen sie unbegleitet Auto fahren und ihre Stimme bei Bundestagswahlen abgeben. In Bars, Nachtclubs und Co. dürfen 18-Jährige tanzen bis in die Puppen, und sie dürfen jegliche Form von Alkohol trinken und in der Öffentlichkeit rauchen – ob sie es tun sollten, sei dahingestellt.

Mit 18 sind junge Menschen voll geschäftsfähig und dürfen unter anderem Verträge abschließen. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass mit der vollen Geschäftsfähigkeit auch die volle Verantwortung für daraus resultierende Folgen oder z. B. Schulden einhergeht. Zudem sind junge Erwachsene ab 18 Jahren voll delikts- und prozessfähig. Es liegt im Ermessen des Richters, ob er straffällige 18-Jährige nach dem Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht behandelt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
www.ARAG.de

Achtung

Für den Inhalt des Artikels ist der jeweilige Autor und nicht der Seitenbetreiber verantwortlich.

 

Related Articles

Besuchen Sie auch
Close
Back to top button