Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig
Auf Steuernachzahlungen und -erstattungen werden jährlich 6 Prozent Zinsen fällig. Das ist ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verfassungswidrig, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden.
Auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden jährlich 6 Prozent berechnet. Das ist zu viel, teilte das Bundesverfassungsgericht mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 8. Juli 2021 mit (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Das gilt zumindest für den Veranlagungszeitraum ab 2014. Noch nicht bestandskräftige Bescheide ab 2019 müssen entsprechend korrigiert werden. Zudem muss der Gesetzgeber nachbessern uns bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung vorlegen
Das Bundesverfassungsgericht reagiert damit auf eine jahrzehntealte Regelung. 1961 wurde festgelegt, dass der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen bei 0,5 Prozent monatlich liegt bzw. entsprechend bei 6 Prozent jährlich. Auch wenn sich die Rahmenbedingungen inzwischen stark geändert haben, wurde der Zinssatz bislang nicht an diese Veränderungen angepasst, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2018 ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses hohen Zinssatzes geäußert. Dieser sei realitätsfremd, da sich inzwischen ein anhaltend niedriges Zinsniveau durchgesetzt habe und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz durch die 6 Prozent Nachzahlungszinsen verletzt werde (Az.: IX B 21/18).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zweifel nun bestätigt und erklärt, dass der hohe Zinssatz zumindest ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 sei diese Regelung nicht mehr anwendbar.
Von der Verzinsung erfasst sind nur die Steuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Betroffen sind dabei Steuerzahler, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Bedeutung hat dies besonders bei Betriebsprüfungen. Wird z.B. die Gewerbesteuer nach einer Außenprüfung nach oben korrigiert, kann das durch den hohen Zinssatz gravierende Folgen haben. So können schnell Zinsen in sechsstelliger Höhe anfallen und Unternehmen aber auch Privatpersonen belasten.
Bis Ende Juli 2022 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung vorlegen. Die Änderungen treten dann rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
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