Versorgungsausgleich für verstorbenen Ex-Partner?
Wer während der Ehe höhere Rentenansprüche aufgebaut hatte, muss nach der Scheidung dem früheren Partner etwas abgeben. Und muss absurderweise weiterzahlen, wenn der geschiedene Ex-Partner stirbt.
“Bis dass der Tod euch scheidet” – oder auch darüber hinaus: Warum der Versorgungsausgleich oft nach dem Tod weitergezahlt werden muss
Einmal geschieden und doch auf ewig verbunden? Der Bundesverband der Rentenberater klärt auf, warum der Versorgungsausgleich häufig auch nach dem Tod eines geschiedenen Ehepartners weiterläuft und wie Betroffene sich dagegen wehren können.
Nach altem Recht geschieden? Versorgungsausgleich prüfen lassen
Der Versorgungsausgleich wurde in Deutschland im Juli 1977 eingeführt und ab September 2009 grundlegend reformiert. Im Zeitraum dazwischen wurden rund fünf Millionen Ehen geschieden. Nach dem bis August 2009 geltenden “alten” Recht musste der Partner, der während der Ehe höhere Rentenansprüche aufgebaut hatte (in der Regel der Ehemann), einen Teil dieser Ansprüche wegen der Scheidung an den früheren Ehepartner abtreten. Dieser Versorgungsausgleich führte dazu, dass die Rente oder Pension des Ausgleichspflichtigen ab Rentenbeginn entsprechend gekürzt wurde, während die oder der Ex-Partner eine entsprechend erhöhte Rente erhielt – oder überhaupt erst einen Rentenanspruch erwarb.
Wenn die Person, die den Ausgleich erhält, jedoch innerhalb der ersten drei Jahre nach Rentenbeginn verstirbt, kann der Versorgungsausgleich auf Antrag aufgehoben werden. Ab diesem Zeitpunkt muss der oder die Ausgleichspflichtige nichts mehr zahlen. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person aber erst nach Ablauf von drei Jahren des Leistungsbezugs, bleibt es bei der Kürzung der Rente – selbst wenn der verstorbene Ex-Partner nichts mehr von dieser Zahlung hat.
“Das ist für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar”, sagt Wilfried Hauptmann, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater. “Der Ex-Partner lebt nicht mehr, doch der Versorgungsausgleich wird weiter abgezogen – dauerhaft und ohne erkennbaren Nutzen für die verstorbene Person.” Die eigentlichen Nutznießer sind dann Rentenversicherungen, Beamtenversorgungsträger oder berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Absurde Regelung – und wie man sie ändern kann
Betroffene, die diese Regelung hinterfragen, stoßen bei offiziellen Stellen oft auf wenig Verständnis. “Von Behörden hört man meist nur: ,Das ist eben so'”, erklärt Hauptmann. Doch diese Aussage ist falsch, denn in vielen Fällen gibt es eine Möglichkeit, den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen – auch Jahre nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person.
Der Schlüssel dazu liegt in einem Abänderungsantrag beim Familiengericht. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
* Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich muss auf dem bis 31.08.2009 geltenden Recht beruhen.
* Es muss sich an mindestens einem Bestandteil der Altersversorgung etwas in einem maßgeblichen Umfang geändert haben – zum Beispiel durch die Einführung der “Mütterrente” im Jahr 2014.
* Die ausgleichspflichtige Person muss durch die Änderung tatsächlich entlastet werden.
“Diese Möglichkeit ist vielen gar nicht bekannt, und die Hürden scheinen auf den ersten Blick hoch”, so Hauptmann. “Doch mit der richtigen Unterstützung können Betroffene ihre Situation oft nachhaltig verbessern.”
Wie Betroffene vorgehen können
Der Abänderungsantrag kann grundsätzlich von den Betroffenen selbst beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Allerdings ist es ratsam, die Erfolgsaussichten und alle Voraussetzungen vorab von einer Rentenberaterin oder einem Rentenberater prüfen zu lassen.
Fazit
Der Versorgungsausgleich über den Tod hinaus ist für viele Betroffene eine schwer nachvollziehbare Belastung. Doch es gibt Wege, diese Regelung anzufechten und die finanzielle Situation zu verbessern. Der Bundesverband der Rentenberater rät Betroffenen, bei negativer Auskunft nicht vorschnell aufzugeben, sondern sich umfassend und neutral beraten zu lassen.
Hilfe und Informationen erhalten Interessierte beim Bundesverband der Rentenberater unter: www.rentenberater.de
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