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Was drin ist, muss drauf stehen

Die ARAG Experten über Lebensmittelkennzeichnung und andere Verpackungsangaben

Bei mindestens zwei Drittel (https://hub.hslu.ch/business-psychology/kaufentscheidungen/) aller Supermarktbesuche werden Impulskäufe getätigt. Die Kaufentscheidung fällt dabei spontan binnen Sekunden. Daher ist es gerade beim Kauf von Lebensmitteln wichtig, dass Verbraucher sich schnell orientieren können und beispielsweise Angaben zu Haltbarkeit, Inhaltsstoffen oder Anzahl und Gewicht auf den ersten Blick erfassen. Die ARAG Experten mit einem Überblick über Lebensmittelkennzeichnung und ein aktuelles Urteil, dass für noch mehr Verbraucherschutz am Supermarktregal sorgen soll.

Urteil für mehr Verbraucherschutz
Sind Lebensmittel in einer größeren Verpackung nochmals einzeln verpackt, müssen sowohl das Füllgewicht als auch die genaue Stückzahl der Einzelverpackungen angegeben werden. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU) auch dann, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 15.21).

Welche Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben?
Die Lebensmittelkennzeichnung ist durch die LMIV EU-weit einheitlich geregelt und gilt für alle EU-Mitgliedstaaten. Jedes Land darf bestimmte Punkte der Kennzeichnung ergänzen oder konkretisieren, wie beispielsweise die erweiterte Nährwertkennzeichnung durch den Nutri-Score (https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-nutri-score/FAQ-nutri-score_List.html;jsessionid=622459461832EA62F3A88C199A8A7FC5.live842). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass alle Pflichtangaben gut sicht- und lesbar auf dem Produkt zu finden sein müssen.

Auf jedem vorverpackten Lebensmittel müssen zunächst alle enthaltenen Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil aufgelistet sein, ebenso wie Zusatzstoffe und Aromen. Zudem müssen die 14 wichtigsten Allergene, wie z. B. Nüsse oder Soja, im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Ebenfalls obligatorisch sind auch Angaben wie etwa Nettofüllmenge, Firmenanschrift oder der Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken. Ähnlich verhält es sich bei koffeinhaltigen Getränken, außer bei Tee und Kaffee: Hier muss der Koffeingehalt angegeben sein und es muss einen Hinweis auf der Verpackung geben, dass das Getränk nicht für Kinder, Schwangere oder Stillende empfohlen ist. Auch eine Gebrauchsanweisung kann verpflichtend sein, etwa bei Backmischungen oder Tütensuppen.

Darüber hinaus müssen die Verpackungen von Lebensmitteln seit 2016 eine Nährwerttabelle enthalten, die die sogenannten “Big 7” (Die großen Sieben) auflistet: Den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Damit Verbraucher Produkte besser vergleichen können, müssen die Nährstoffgehalte laut ARAG Experten immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Vitamine und Ballaststoffe sind nur dann verpflichtend, wenn sie bezeichnend für das jeweilige Produkt sind.
Für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege oder Geflügel herrscht außerdem eine sogenannte Herkunftskennzeichnungspflicht. Es müssen also Ursprungsland oder Herkunftsort genannt werden. Seit 2020 muss laut ARAG Experten sogar die Herkunft wesentlicher Zutaten eines Lebensmittels kenntlich gemacht werden, falls eine Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.

Mindesthaltbarkeitsdatum ist ebenfalls Pflicht
Jedes Jahr wirft jeder Deutsche laut Statistischen Bundesamt rund 80 Kilogramm Lebensmittel (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/lebensmittelverschwendung-mundraub-containern/) weg. Unter anderem, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gerade erst abgelaufen ist. Mit dem MHD sagen die Produzenten, bis zu welchem Tag ein Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine Eigenschaften wie Geruch oder Geschmack behält. In den meisten Fällen ist es aber noch sehr viel länger genießbar. Deshalb dürfen Händler Waren auch grundsätzlich noch nach Ablauf des MHD verkaufen. Um der Lebensmittelverschwendung entgegenzuwirken, setzt sich die EU-Kommission dafür ein, das bei bestimmten Produkten neben dem MHD künftig auch ein zusätzlicher Hinweis steht, der Verbraucher dazu anregt, ein Lebensmittel erst zu testen, bevor es in den Müll wandert.

Das Identitätskennzeichen
Die Verpackung von Milch- und Fleischerzeugnissen sind nach Angaben der ARAG Experten mit einem weiteren Kennzeichen versehen. Ein ovales Zeichen zeigt, dass der Betrieb, der das Produkt als letztes behandelt oder verpackt hat, nach Hygienestandards arbeitet, die EU-weit gültig sind und überwacht werden.

Die Tierhaltungskennzeichnung
Angaben zu Haltungsbedingungen von Tieren sind in Deutschland lediglich freiwilliger Natur und es existieren verschiedene privatwirtschaftliche Tierwohl-Label. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung zu den Haltungsformen gibt es laut ARAG Experten nicht. Das soll nun mit einer verpflichtenden staatlichen Tierhaltungskennzeichnung (https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-tierhaltungskennzeichnung/FAQList.html) geändert werden. Sie soll für alle tierhaltenden Betriebe und Vertriebswege in Deutschland gelten.

Der Nutri-Score – freiwillige Lebensmittelampel
Um Lebensmittel innerhalb einer Produktgruppe besser vergleichen zu können, gibt es seit 2020 neben der bisherigen, verpflichtenden Nährwerttabelle den Nutri-Score. Die Nutzung ist bislang freiwillig. Er wird für 100 Gramm oder 100 Milliliter berechnet und zeigt Verbrauchern auf einen Blick, wie nahrhaft und gesund ein Lebensmittelprodukt ist. Bei dieser Lebensmittelampel handelt es sich laut ARAG Experten um ein System mit fünf Stufen A bis E in unterschiedlichen Farben. Das dunkelgrün unterlegte A ist die positivste Bewertung. Das Produkt hat damit eine besonders günstige Zusammensetzung der Nährstoffe. Produkte mit dem rot unterlegten E weisen die schlechteste Bilanz auf.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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